AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vollkaufleute im Sinne des Handelsrechts. Ist der Besteller Nichtkaufmann, so hat er hiervon umgehend Kenntnis zu geben.
I. Anwendbarkeit
1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung des Lieferers für ihn verbindlich.
3. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
1. Der Lieferer ist berechtigt, bei einem Auftragswert unter € 250,00 einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von € 40,00 zu berechnen. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Vor der Auftragsbestätigung können Anpassungen der Preise und Werkzeugkosten vorgenommen werden.
2. Der Lieferer ist bei Anschlußaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
4. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Zahlungsbedingungen
1. Mangels besonderer Vereinbarungen gelten unsere zum Zeitpunkt der Übergabe ab Werk oder Lager gültigen Listenpreise. Die Preise schließen die in der Preisliste genannte Mehrwertsteuer ein. Sie verstehen sich in Euro. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden von den Preisen nicht erfasst.
2. Der Lieferer gewährt
3 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme
2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
Der Skonto wird jeweils auf den Warenwert ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Eine Skontierung ist nur zulässig, wenn alle sonst fälligen Rechnungen bezahlt sind.
3. Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu bezahlen.
4. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.
5. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen bis zu 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge und berechtigen ihn, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
IV. Lieferung
1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden, genau wird sie erst bei Auftragsbestätigung festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
3. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Bei Abruf-Aufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nach seiner Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann der Lieferer nach der schriftlichen Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertragzurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und RohstoffSchwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstigen Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
7. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport und Feuerschaden versichert.
3. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldorechnung.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers. Der Lieferer wird im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zum Wert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche dient.
3. Die Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller richtet sich nach §§ 947, 948 BGB, sodass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Übersteigt der Wert der für für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, vom Lieferer gelieferten, auch bereits vom Besteller bezahlten Waren bis zur Erfüllung sämtliche Forderungen des Lieferers. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, bevor er die vom Lieferer gelieferten Waren bezahlt hat, steht dem Lieferer nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.
VII. Gewährleistung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung. Wurde der Besteller bei der Entwicklung vom Lieferer beraten, so haftet der Lieferer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort, abzusenden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
Als Mängel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und seine Kosten zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
5. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
VIII. Haftung
1. Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen. Alle hier nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen und bei Anbahnung des Schuldverhältnisses und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und beim Fehlen von vereinbarten Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Werkzeuge
1. Für Werkzeuge (z.B. Formen), die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch den Lieferer oder in dessen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit den Werkzeugkosten belastet. Diese sind zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster (auch wenn noch Änderungen nötig werden) ohne Skontoabzug zu bezahlen.
Änderungen vor Werkzeugerstellung, die eine Verschiebung der Vorlage der Ausfallmuster nach sich ziehen, berechtigen den Lieferer, die sofortige Erstattung der bis dahin aufgewendeten Werkzeugkosten zu fordern. Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag auf Kunststoffteile entsprechend dem Angebot erteilt, so ist der Lieferer berechtigt, 20 % Aufschlag auf die vereinbarten Werkzeugkosten nachzuberechnen.
2. Mit Zahlung der vereinbarten Werkzeugkosten wird der Besteller Eigentümer der Werkzeuge. Die Werkzeuge verbleiben beim Lieferer und werden von diesem fachgerecht gepflegt und für Nachbestellungen aufbewahrt. Der Lieferer übernimmt die Instandhaltung der Werkzeuge und versichert sie gegen Feuerschäden. Die Kosten für den Ersatz unbrauchbar gewordener Werkzeuge trägt er nur, sofern sein Verschulden daran nachweisbar ist. Die Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind.
3. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann der Lieferer die Werkzeuge anderweitig verwenden.
4. Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstige Spezialeinrichtungen sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückpreisen enthalten. Soweit solche erforderlich sind, sind sie vom Besteller frei Lieferer beizustellen. Sie bleiben Eigentum des Bestellers.
X. Materialbeistellung
1. Wird Material, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5-10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen, Umrüstungen, Personalumdispositionen und jeglichen entstehenden Mehraufwand, der durch die nicht rechtzeitige Beistellung entsteht.
XI. Schutzrechte
1. Hat der Lieferer nach Zeichnung, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist für beide Teile der Firmensitz des Lieferers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBI 1989 5.586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
Erstellt 19.11.2012 Jonas Åkesson